Vereinssatzung Beringer LARP 

Stand Beschlussfassung 25.05.2021

  1. Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
    1. Der Name des Vereins lautet „Beringer LARP“.
      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in 30453 Hannover, Kesselstraße 9
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Vereinszweck
    1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur. 
    2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ausübung von Live Rollenspiel (kurz LARP) verwirklicht. Die Ausübung drückt sich vor Allem aus durch:
      1. die Vermittlung und das Training der erforderlichen Fähigkeiten (darstellendes Spiel, künstlerische und handwerkliche Arbeitsweisen, soziale Kompetenzen)
      2. die Förderung des Geschichtsverständnisses und die Pflege des entsprechenden Brauchtums
      3. gemeinsamen Besuch und Ausrichtung von LARP-Veranstaltungen
      4. Aufbau und Erhalt eines Materialfundus für LARP
      5. Pflege des genutzten Geländes
      6. Training und Schulung neuer Mitglieder und anderer interessierter Personen (insbesondere Nachwuchsarbeit)
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Regelung zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördermitglied kann jedoch auch ein anderer Verein oder eine Firma bzw. Organisationen werden.
    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
      1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
      2. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
    3. Die Arten der Mitgliedschaft des Vereins umfassen Voll-, Teil- und Fördermitgliedschaften.
      1. Der Erwerb einer Vollmitgliedschaft erfordert eine Probemitgliedschaft als Teilmitglied für ein Jahr. Nach dieser Zeit erhält das Mitglied die Möglichkeit in die Vollmitgliedschaft aufzusteigen, sofern die Mitgliederversammlung diesem zustimmt. 
      2. Gründungsmitglieder sind automatisch Vollmitglieder.
      3. Eine Vollmitgliedschaft kann freiwillig oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Teilmitgliedschaft geändert werden.
      4. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, haben des weiteren aber keine Verpflichtungen.
    4. Beendigung der Mitgliedschaft
      1. Die Mitgliedschaft endet
        1. durch freiwilligen Austritt,
        2. durch Ausschluss aus dem Verein,
        3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
        4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
        5. mit dem Tod des Mitglieds.
      2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
      3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
      4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  1. Regelung zur Beitragsordnung
    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. 
    2. Die Mitgliederversammlung legt fest, wie und in welchem Rahmen Geländepflege zu verüben ist. 
    3. Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen, erlassen oder erstatten; jedoch nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus. 
    4. Für Schüler und Minderjährige gilt ein ermäßigter Beitrag.
  2. Regelung zum Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. 
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein jeweils allein.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
    4. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Die Wiederwahl ist zulässig. 
    5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
    6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  1. Regelung zu Mitgliederversammlungen
  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 
  2. Eine Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz stattfinden. Hier getroffene Beschlüsse haben die gleiche Wirksamkeit, wie Beschlüsse aus einer Präsenzversammlung.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Vollmitgliedern, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu. Teilmitglieder erhalten lediglich ein passives Wahlrecht.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Der Posten des Schriftführers wird bei jeder Versammlung neu bestimmt. 
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. 
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

  1. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. 
  3. Alle im Falle der Auflösung des Vereins ausscheidenden Mitglieder sind verpflichtet bei einem gegebenenfalls erforderlichen Rückbau des Geländes mitzuhelfen.